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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Einkaufsbedingungen

der Firma Richter Präzisionstechnik GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

1.1 Wir legen unseren Verträgen im Hinblick auf die Lieferung oder den Ankauf beweglicher Sachen ausnahmslos die nachfolgenden Lieferungs- und Einkaufsbedingungen Diese liegen in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht aus und sind zudem auf unserer Homepage jederzeit abrufbar. Auf Wunsch senden wir sie auch jederzeit kostenfrei zu..

1.2 Mit der Auftragserteilung des Kunden Annahme unserer Bestellung erkennt der jeweilige Vertragspartner unsere Lieferungs- und Einkaufsbedingungen an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringen bzw. abnehmen.

1.3 Unsere Lieferungs- und Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über den Ankauf oder Verkauf beweglicher Sachen mit dem Vertragspartner, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten;

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

2.1 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistungen zustande.

2.2 Sofern wir Abnehmer sind, kommt der Vertrag mangels Widerspruchs binnen 14 Tagen nach Zugangunserer Bestellung nach Maßgabe der Bestellung zustande.

2.3 Unsere Angebote sind in allen Fällen zeitlich Die Geltungsdauer beträgt 3 Monate, sofern nichtim Angebot eine davon abweichende Geltungsdauer genannt ist.

2.4 Grundlage aller unserer Lieferangebote sind die Zeichnungen/Daten unserer Kunden. Auf zusätzliche Spezifikationen (z.B. Kundennormen) muss in den Zeichnungen ausdrücklich verwiesen werden. Die Angebote beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung in unserem Hause vorhandenen Zeichnungsstand. Alle in den Zeichnungen angeführten Kundennormen, sei es vom Kunden und von dessen Auftraggeber, können im Angebot nur berücksichtigt werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Angebotserstellung in unserem Hause vorliegen. Alle Kundennormen, die vom Kunden nicht zu spät zur Verfügung gestellt werden (können), werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Zeichnungen der Kunden nicht auf die Vereinbarkeit mit geltenden Kunden- oder DIN Normen bzw. ähnlichen Regelwerken geprüft werden. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der mitgelieferten Unterlagen, Zeichnungen und getätigten Angaben.

§ 3 Preise und Zahlungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich als Waren Dienstleistungswert ohne Skonti und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils gültigen Die Kosten der Verladung, Verpackung, Fracht sowie etwaiger, nur aufgrund besonderer Vereinbarungen abzuschließender Versicherungen und öffentliche Abgaben wie Zölle, Gebühren und Steuern, trägt der Vertragspartner.

3.2 Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen. Verzugszinsen werden in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.3 Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.4 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser vertraglicher Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zurLeistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen, können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung

4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, allerdings nicht vor Abklärung aller technischen Fragen.

4.2 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist sofern erforderlich, gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.

4.3 Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht wenn die vorstehende Nachfrist unangemessen lang ist. Es gilt dann die angemessene lange Nachfrist.

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 50,- EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

§ 5 Prüfung

5.1 Während der Produktion erfolgt in festgelegten Intervallen eine Überwachung der zu fertigenden Merkmale. Vor Verlassen des Werkes werden die Teile durch Stichproben geprüft. Die Endprüfung in unserem Hause entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Pflicht zur Wareneingangsprüfung. Wünscht der Kunde, dass während bzw. nach der Bearbeitung andere als in unserem Hause üblichen Prüfungen durchgeführt bzw. andere Prüfintervalle/andere Prüfumfänge zugrunde gelegt werden sollen oder eine andere/zusätzliche Dokumentation erstellt werden soll, so ist dies gesondert zu vereinbaren.

5.2 Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgen alle Prüfungen in unserem Eine Prüfung in Anwesenheit des Kunden oder seines Beauftragten muss gesondert vereinbart werden.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Für die Rechte des Kunden gegenüber uns bei Sach- und Rechtsmängeln der von uns gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsrechte.

6.3 Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.4 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.5 Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtmängeln sind wir zur Nacherfüllung wie folgt berechtigt: Wir sind berechtigt, zweimal nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung damit noch nicht erfolgt und dies dem Vertragspartner zuzumuten ist, sind wir zu weiteren Nachbesserungen

6.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

6.8 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7.

6.9 Alle Lieferanten sind verpflichtet, die Bestimmungen gemäß ISO 9100 oder 9001 §8.4.3 einzuhalten und die Standards unseres Qualitätsmanagementsystems professionell umzusetzen.

§ 7 Haftungsbegrenzung

7.1 Soweit nachfolgend nicht anders vereinbart, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. .

7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden

a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden;

b) aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens

§ 8 Sonstiges

8.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

8.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt

8.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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